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BGH, 01.07.1963 - AnwZ (B) 6/63 |
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- BGH, 10.07.1961 - AnwZ (B) 16/61
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (Angestellter eines Steuerberatungsunternehmens)
Auszug aus BGH, 01.07.1963 - AnwZ (B) 6/63
Denn wer in vertraglicher Abhängigkeit von den Weisungen eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters ständig Rechtssuchenden Rechtsrat erteilt, entfremdet sich dadurch, wie es in BGHZ 35, 287 heißt, grundlegend dem überlieferten Berufsbild des Anwalts; denn er macht sich zum ausführenden Organ eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen, geschäftlichen Rechtsberatungsunternehmens. - BGH, 19.11.1962 - AnwZ (B) 20/62
Abhängige Stellung als Steuerrechtsberater
Auszug aus BGH, 01.07.1963 - AnwZ (B) 6/63
In zwei weiteren Beschlüssen vom 19. November 1962 (BGHZ 38, 241 = NJW 1963, 445) und vom 12. Februar 1963 (AnwZ (B) 27/62) ist entschieden worden, daß niemand zur Anwaltschaft zugelassen werden kann, der als Angestellter eines Wirtschaftsprüfers ständig Rechtssuchenden - sei es auch nur mittelbar - Rechtsrat erteilt, selbst wenn sich diese Betätigung auf steuerrechtliche Beratung im engeren Sinne beschränkt. - BGH, 12.02.1963 - AnwZ (B) 27/62
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 01.07.1963 - AnwZ (B) 6/63
In zwei weiteren Beschlüssen vom 19. November 1962 (BGHZ 38, 241 = NJW 1963, 445) und vom 12. Februar 1963 (AnwZ (B) 27/62) ist entschieden worden, daß niemand zur Anwaltschaft zugelassen werden kann, der als Angestellter eines Wirtschaftsprüfers ständig Rechtssuchenden - sei es auch nur mittelbar - Rechtsrat erteilt, selbst wenn sich diese Betätigung auf steuerrechtliche Beratung im engeren Sinne beschränkt. - BGH, 22.01.1962 - AnwZ (B) 34/61
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Vorliegen eines Versagungsgrundes
Auszug aus BGH, 01.07.1963 - AnwZ (B) 6/63
Bei dieser, in AnwZ (B) 34/61 vom 22. Januar 1962 nochmals bestätigten Rechtsprechung war allerdings noch der Vorbehalt gemacht worden, daß diese Grundsätze der Unvereinbarkeit zumindest dann zu gelten hätten, wenn sich die dienstvertragliche Betätigung nicht auf Steuerberatung im engeren Sinne beschränke.
- BGH, 20.01.1975 - AnwZ (B) 6/74
Steuerberater ohne Eigenverantwortlichkeit
Der Senat hat daher auch schon die allein auf mittelbare Rechtsberatung der Mandanten des Geschäftsherrn gerichtete Betätigung im Angestelltenverhältnis als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar angesehen (BGHZ 38, 241, 248; 40, 282, 285; BGH Beschlüsse vom 12. Februar 1963 - AnwZ (B) 27/62 - = EGE VII 123 und vom 1. Juli 1963 - AnwZ (B) 6/63).Anders ausgedrückt, wer sich - in welcher Form auch immer - zum lediglich Ausführenden eines den anwaltlichen Pflichten nicht unterworfenen, geschäftlichen Rechtsberatungsunternehmens macht, entfremdet sich grundlegend dem überlieferten Berufsbild des Anwalts (BGHZ 35, 287, 290; 40, 282, 285; BGH Beschlüsse vom 22. Januar 1962 - AnwZ (B) 34/61 - - EGE VII 33; vom 12. Februar 1963 - AnwZ (B) 27/62 - - EGE VII 123 und vom 1. Juli 1963 - AnwZ (B) 6/63 -).
- BGH, 17.01.1977 - AnwZ (B) 31/76
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft i.R.e. steuerrechtlichen Beratung von Mandanten …
Danach kann - nunmehr ausnahmslos - niemand als Rechtsanwalt zugelassen werden, der in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritt Rechtsrat zu erteilen hat (BGHZ 65, 238 mit Nachweisen; vgl. auch BGH Beschlüsse vom 22. Januar 1962 - AnwZ (B) 34/61 = EGE VII, 33 - sowie vom 1. Juli 1963 - AnwZ (B) 6/63; vgl. auch Isele, Bundesrechtsanwaltsordnung 1976 § 7 Anm. 8 f cc und ff). - BGH, 13.07.1964 - AnwZ (B) 1/64 Möglicherweise müßte die Geschäftsführertätigkeit des Antragstellers nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 35, 287 = NJW 61, 1862; BGHZ 38, 241 = NJW 63, 445; AnwZ [B] 27/62 v. 12.2.1963; AnwZ [B] 6/63 v. 1.7.1963) auch unter diesem Gesichtspunkt für mit dem Beruf eines Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft unvereinbar erklärt werden.